25. März 2024

Gibt es Kindergeld bei Entsendung?

Die Familienkasse Deutschland zahlt seit dem Jahr 2023 bei Entsendungen kein Kindergeld mehr. Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für ein Unternehmen tätig wird, das z.B. in Rumänien seinen Sitz hat und der Arbeitnehmer die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, z.B. in Deutschland.

Die Familienkasse Deutschland zahlt seit dem Jahr 2023 bei Entsendungen kein Kindergeld mehr. Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für ein Unternehmen tätig wird, das z.B. in Rumänien seinen Sitz hat und der Arbeitnehmer die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, z.B. in Deutschland. Die Familienkasse bezieht sich auf eine Regelung im europäischen Recht, die grundsätzlich festlegt, dass bei einer Entsendung das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, gilt (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 8003/2004). Nach dieser Regelung kann grundsätzlich kein Kindergeld gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer entsendet ist.

UnionTax ist aber der Auffassung, dass die Familienkasse das europäische Recht in den meisten Fällen falsch auslegt und führt daher Gerichtsprozesse gegen die Entscheidungen. Die Europäische Kommission hat klare Regeln definiert, wann bei einer Entsendung welches nationale Recht Anwendung findet. So hat die Europäische Kommission festgelegt, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (z.B. Deutschland), wenn der Arbeitnehmer vor der Entsendung im Staat, aus dem die Entsendung vorgenommen wird, keine Sozialversicherung gezahlt hat[1].

Dazu ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wurde von Februar bis Dezember 2023 nach Deutschland entsendet. Die Firma hat ihren Sitz in Rumänien. Vor Beginn der Entsendung hat der Arbeitnehmer in Rumänien keine Sozialversicherung gezahlt, weil er vorher keine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Er hat also im Januar 2023 keine Sozialversicherung in Rumänien gezahlt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission unterliegt der Arbeitnehmer in diesem Fall den Rechtsvorschriften in Deutschland und muss daher auch deutsches Kindergeld erhalten. Nur wenn der Arbeitnehmer schon vor Beginn der Entsendung in Rumänien der Sozialversicherungspflicht unterlag, gelten die rumänischen Rechtsvorschriften weiterhin. Dann muss Deutschland tatsächlich kein Kindergeld bezahlen.

Es ist daher wichtig, dass auch dann Kindergeldanträge gestellt werden, wenn eine Entsendung vorliegt oder vorlag. Anderenfalls kann es sein, dass Ihre Ansprüche und damit viel Geld, verloren gehen. UnionTax sichert alle Ansprüche von entsendeten Arbeitnehmern, bis eine endgültige Entscheidung des Gerichts vorliegt. UnionTax führt die Prozesse über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Wenn nötig wird die Rechtsfrage bis zum Europäischen Gerichtshof verfolgt – alles, um Ihre Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Vertrauen daher auch Sie auf das Fachwissen und die Kompetenz von UnionTax. Ihre Ansprüche sind hier in guten Händen.


[1] Praktischen Leitfaden: Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gelten